Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.2.2019 – Az 6 U 105/18
Kurzinformation
Das OLG Karlsruhe erlaubte der Wochenzeitung „Kontext“ die Berichterstattung über rechtsextreme Äußerungen eines AfD-Mitarbeiters in Facebook-Chats. Sie darf diese dabei auch namentlich nennen. Der „Kontext“ sieht darin unter Anderem einen Sieg der Pressefreiheit.
Sachverhalt
Im August 2018 hatte das Landgericht Mannheim noch die Berichterstattung unter der Bezeichnung der AfD-Mitarbeiter als Autoren „menschenverachtend, rassistischer und demokratiefeindlicher“ Facebook-Posts durch den „Kontext“ per einstweiliger Verfügung untersagt. Anfang 2019 hat das OLG Karlsruhe diese Entscheidung abgeändert.
Der Kläger (einer der AfD-Mitarbeiter) wandte sich gegen einen online Beitrag des „Kontext“, in dem anfang Mai 2018 unter der Überschrift „“Sieg Heil“ mit Smiley“ über den beruflichen und politischen Werdegang des Klägers berichtet wurde, der früher NPD Mitglied gewesen ist. Der Bericht enthielt vermeintliche Zitate des Klägers aus privaten Facebook-Chats mit Personen, die von der Zeitschrift der extremen rechten Szene zugeordnet wurden. Ende Mai 2018 erschien im „Kontext“ ein weiterer Artikel über den Kläger mit der Überschrift „Gefährder im Landtag“.
Der Kläger ist mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligem Verfügung gegen die Berichterstattung vorgegangen. Er wollte damit ein Verbot erreichen, in der Zeitschrift identifizierend über ihn zu berichten. Außerdem machte der Kläger geltend, die angeblichen Zitate stammten nicht von ihm und seien nachträglich in die Chat-Protokolle hineinmanipuliert worden.
Der Eilantrag vor dem OLG Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt die Chat-Protokolle für authentisch. Es war so für den Senat überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger in der dargestellten Weise menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert hatte.
Wichtig ist außerdem, dass die Berichterstattung nicht schon deshalb verboten ist, weil die Chat-Protokolle möglicherweise widerrechtlich „geleakt“ worden sind. Es gab keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kontext selbst rechtswidrig Zugang zu den Protokollen verschafft hatte. Aus diesem Grund überwiegt, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungs-und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Vertraulichkeitssphäre. Genau deswegen darf der Kläger in diesem Zusammenhang auch namentlich genannt werden.
Einen Beitrag des „Kontext“ über den Verfahrensausgang finden Sie hier.