Einleitung
Über die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO herrscht in der Praxis weiterhin Unsicherheit. Nach dem Wortlaut der Norm haben einen Auskunftsanspruch betroffene Personen über ihre personenbezogenen Daten, sofern diese Daten vom Verantwortlichen verarbeitet wurden.
Am 18.03.19 hat das LG Köln entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dienen soll. Vielmehr soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten zu beurteilen.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall unterhielt die Klägerin zwei Lebensversicherungs-verträge bei der Beklagten (einem Versicherungsunternehmen). Die Klägerin legte die Verträge still. Es kam später zu einem Streit über eine Beitragserhöhung. In diesem Zusammenhang verlangte sie auch Kopien aller internen Gesprächsvermerke sowie des bisherigen Schriftverkehrs.
Die Beklagte war der Ansicht, dass diese nicht vom Anspruch auf Auskunft erfasst seien.
Entscheidung:
Das LG Köln erklärte die Klage im Hinblick auf den Auskunftsanspruch für zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen umfassenden Anspruch auf Auskunft über verarbeitete, sie betreffende personenbezogene Daten, sowie weitere Informationen. „Personenbezogene Daten“ in diesem Sinne sind gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar.
Der Auskunftsanspruch beziehe sich nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten. Der Anspruch aus Art. 15 Abs. DSGVO diene nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern solle sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.
Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass ihr Kopien von Schreiben, über die sie bereits verfüge, erneut zur Verfügung gestellt würden. Art. 15 DSGVO diene nämlich nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen.
Das Gericht wies den Anspruch daher in diesem Punkt zurück.