Sachverhalt Hintergrund Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Respekt vor dem Privatleben. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auch die Identität, Geschlechtszugehörigkeit und das Sexualleben eines Menschen. Nach Auffassung des Gerichtshofs lässt sich aus Art. 8 eine Pflicht von Staaten herleiten, Regelungen zu erlassen, die die Rechte von Transgender- …
EGMR: Gesetzliche Regelungen für Transgender-Personen in Mazedonien unzureichendRead More