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RA Hembach

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Informationsfreiheit

Hintergrund

Transparenz ist ein wichtiges Element der Demokratie. In der Demokratie lässt sich die Ausübung staatlicher Gewalt letztlich auf die Entscheidungen von Bürgern zurückführen. Bürger können nur dann angemessene Entscheidungen treffen, wenn sie gut informiert sind. Das setzt einerseits voraus, dass Meinungen frei verbreitet werden können und sich jeder aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren kann. Dieses Recht ist in Art. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgt (entsprechende Regelungen enthalten Art. 10 EMRK und Art. 11 der Europäischen Grundrechtecharta).

Andererseits müssen Bürger auch Zugriff haben auf Informationen, die sich in der Sphäre des Staates befinden – also etwas in Behörden oder Ministerien.

Aus diesem Grund gibt es in vielen demokratischen Staaten schon seit langem Gesetze, die das Recht des Bürgers auf Zugang zu Informationen regeln. Das wohl erste dieser Gesetz wurde 1722 in Schweden erlassen. International bekannt ist auch der U.S.-amerikanische Freedom of Information Act.

Regelung im internationalen Recht

Auch auf Ebene des internationalen Rechts gibt es Regelungen, die den. Zugang zu Informationen betreffen. Ein Beispiel ist die Konvention des Europarates über den Zugang zu Offiziellen Dokumenten, die die 47 Mitgliedsstaaten des Europarates im Oktober 2011 verabschiedeten. In dieser Konvention erkennen die unterzeichnenden Staaten an, dass Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten haben, über die Behörden verfügen. Sie verpflichten sich, Regelungen in ihr nationales Recht aufzunehmen, die Bürgern diesen Zugang garantieren. Darüber hinaus enthält die Konvention Bestimmungen dazu, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu offiziellen Dokumenten beschränkt werden kann.

Auch auf Ebene der EU gibt es Regelungen über den Zugang zu Informationen. Hier kann man unterscheiden zwischen Vorschriften, die Informationen betreffen, über die die EU verfügt und Vorgaben, die die EU den Mitgliedsstaaten darüber macht, wie diese den Zugang zu Informationen regeln müssen.

Zugang zu Informationen der EU

Für den Zugang zu Informationen der EU regelt die Charte der Grundrechte der Europäischen Union in Artikel 42, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Personen mit Sitz in der EU Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben. Das gleiche Recht ergibt sich aus Art. 15 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Nach beiden Artikeln kann der Zugang zu Informationen aber unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden.

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