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RA Hembach

Anwalt für Menschenrechte

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Datenschutz

Datenschutz als Grundrecht

Auch wenn es zunächst seltsam scheinen mag: Datenschutz ist ein Menschenrecht.

In der digitalisierten Welt mehren sich die Möglichkeiten, Menschen und ihr Verhalten (online und off-line) zu beobachten, Persönlichkeitsprofile zu bilden und sie zu kategorisieren. Das bringt Risiken für die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte mit sich; es birgt die Gefahr von Diskriminierung und kann die Ausübung anderer Rechte wie des Rechts auf freie Meinungs-äußerung beeinträchtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Volkszählungsurteil aus dem Jahr auf die Gefahren hingewiesen, die die modernen Möglichkeiten der Informationsverarbeitung mit sich bringen (auch wenn die damaligen „modernen Möglichkeiten“ weit hinter den heutigen zurückfallen). Es hat daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem Grund-gesetz hergeleitet.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich im Zusammenhang mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention schon häufig mit Fragestellungen aus dem Datenschutz auseinandergesetzt.

Und die EU -Grundrechtecharta erkennt in Art. 8 das Recht auf Datenschutz ausdrücklich als Grundrecht an.

Die DSG-VO

Um dieses Recht auf Datenschutz und den damit verbundenen Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen effektiv zu gewährleisten erließ die EU die Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO). Sie ist sei Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten der EU direkt anwendbares Recht.

Die DSG-VO regelt fast alle Situationen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sie hat daher Auswirkungen auf zahlreiche Bereiche des Lebens und auf verschiedene Rechtsgebiete. Außer detaillierten Regeln für die Verarbeitung von Daten enthält die DSG-VO auch Bußgeldvor-schriften, die empfindliche Sanktionen für Verstöße vorsehen.

Aus der DSG-VO ergeben sich viele Rechtsfragen, die noch nicht geklärt sind. Sie reichen von praktischen Problemen wie der Verwendung von Cookies auf Webseiten bis zu grundsätzlichen Fragen wie dem Verhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit. Es wird viele Jahre dauern, bis der überwiegende Teil dieser Fragen geklärt ist.

Dem medialen Sturm zur Einführung der DSG-VO folgte zunächst eine Phase der Stille. Man kann deshalb leicht den Eindruck gewinnen, dass letztlich nicht viel passiert ist; wer die Datenschutzerklärung auf seiner Webseite aktualisiert hat denkt häufig, damit habe es sein Bewenden.

Es ist allerdings normal, dass es einige Zeit dauert, bis neue Vorschriften großflächig Auswirkungen haben und durchgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass es auch so bleiben würde. Die Umsetzung der DSG-VO nimmt gerade Fahrt auf. Die Aufsichtsbehörden werden zunehmend aktiv und haben inzwischen auch schon empfindliche Bußgelder verhängt.

Spätestens jetzt ist es also an der Zeit, sich beraten zu lassen, um die eigenen Aktivitäten DSG-VO konform zu gestalten.

Unser Angebot im Datenschutz

Rechtsanwalt Holger Hembach berät zu allen Fragen des Datenschutzrechtes. Dazu gehören beispielsweise

  • Verteidigung gegen Bußgelder nach der DSG-VO
  • Ausarbeitung und Prüfung von Verträgen mit Bezug zum Datenschutz, wie Verträge zur Auftragsverarbeitung oder zur gemeinsamen Verantwortung, zur Verschwiegenheitspflichten
  • Prüfung von Datenschutzerklärungen und Webseiten
  • Erarbeitung und Prüfung von Verträgen mit Mitarbeitern
  • Beschäftigtendatenschutz

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