VG Dresden, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 L 827/18
Im Falle eines rechtskräftig verurteilten Polizisten verpflichtet das Verwaltungsgericht Dresden die sächsische Polizei, dem Nachrichtenmagazin „Spiegel“ Auskunft über sein verbleiben im Dienst zu und seine Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben zu geben.
Zum Sachverhalt
Die Antragsteller (das Nachrichtenmagazin der Spiegel) begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung von Auskünften durch den Antragsgegner (die sächsische Polizei).
Im Oktober 2016 wurde der Polizeihauptmeister der sächsischen Polizei vom AG Dresden mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 € verurteilt, weil er sich auf Facebook volksverhetzend geäußert hatte. Dabei hatte er sich sogar als Polizist zu erkennen gegeben. Nach der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl wurde im Herbst 2017 in der örtlichen Presse über die rechtskräftig verhängte Strafe berichtet. Der Polizeihauptmeister wurde anschließend 1 Jahr vom Dienst suspendiert. Der Artikel endete damit, dass die Polizei nun prüfen müsse, wie es mit ihm beruflich weiter gehen soll.
2018 begehrte das Nachrichtenmagazin Spiegel Auskunft bezüglich des Polizeihauptmeisters über Pressestelle der Polizeidirektion. Gegenständlich waren der Ausgang des Disziplinarverfahrens und die Frage, ob der Verurteilte noch im Polizeidienst eingesetzt wird. Die Pressestelle lehnte Auskünfte unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen ab. Die Presse begründete ihre Anfrage mit öffentlichem Interesse. Es sei bedeutsam zu wissen, ob eine Verurteilen wegen Volksverhetzung für einen sächsischen Polizisten folgenlos bleibe.
Beschluss des VG Dresden
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Belange des Betroffenen in diesem Fall überwiegt. Die Kammer hielt somit einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Pressegesetzes für gegeben und Verweigerungsgründe nach Abs. 2 dieser Bestimmung für nicht einschlägig.
Der Verurteilte hat sich unter Betonung seiner beruflichen Tätigkeit in den virtuellen öffentlichen Raum (Facebook) begeben und dort schon selbst identifizierbar gemacht. Daher kann er sich nur in geringem Maß darauf berufen, dass die beruflichen Folgen solchen Handelns unbemerkt bleiben müssen.