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Kein Auskunftsanspruch nach DSGVO bei zu hohem Aufwand

20. März 2020 //  by Elena Heider

LG – Heidelberg, Urteil vom 06.02.2020 – 4 O 6/19

Sachverhalt

Der Kläger war ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Als diese Insolvenz anmeldete wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Mit seiner Klage wollte der Kläger umfassende Auskünfte, unter anderem über die E-Mail Korrespondenz innerhalb eines bestimmten Zeitraums, erlangen. Als Rechtsgrundlage für diesen Auskunftsanspruch berief sich der Kläger auf Art. 15 DSGVO. Er war der Meinung der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO stehe auch Organen von juristischen Personen zu.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Heidelberg hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein umfassender Auskunftsanspruch sei erstens viel zu weitreichend und zweitens zu unbestimmt.

„Vorliegend beschreibt der Kläger (…) nicht einmal, auf welche Bereiche bzw. Kategorien er seine Auskunft erstrecken lassen will. Für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, sieht Erwägungsgrund 63 a.E. zunächst eine Erleichterung bei einem (pauschalen) Auskunftsersuchen vor. So darf der Verantwortliche von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen.“

„Die betroffene Person hat klarzustellen, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist.“

Jedenfalls steht für das Gericht fest, dass die verlangte Auskunft für den Beklagten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Es würden schätzungsweise Kosten im Bereich bis zu 4.000 € anfallen. Darüber hinaus würde die Umsetzung der Auskunft, die Beklagte mehere Wochen binden. Die berechtigten Interessen des Unternehmens wiegen deutlich schwerer als das Informationsbegehren des Klägers. Des weiteren gehe es um elektronische Nachrichten, die zwischen 9 – 10 Jahre zurückliegen. Der Kläger war außerdem seit 9 Jahren auch nicht mehr bei der insolventen Firma beschäftigt.

Insbesondere wurde es auch von dem Gericht als bezeichnend für den Kläger gewertet, dass dieser seinen Auskunftsanspruch erst Jahre später geltend machte. Außerdem blieb der Kläger im Rahmen des Verfahrens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Terminsverfügung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern, was das Gericht ebenfalls bemängelte.

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Kategorie: AllgemeinSchlagwort: Art. 15 DSG-VO, Aufwand, Auskunftsanspruch, DSGVO

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