Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Beschluss vom 3.12.18 dem Antrag eines Journalisten des Tagesspiegels entsprochen und die BRD verpflichtet, dem Journalisten Auskünfte über Treffen des früheren Präsidenten mit Funktionsträgern der AfD zu erteilen.
Antrag auf Auskunft
Am 12. August bat der Antragsteller das BfV um die Beantwortung einiger Fragen zu den Treffen bis zum 14. August 2018. Der Antragsteller erhielt zunächst lediglich eine allgemeine Antwort mit dem Zusatz, dass die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden könne. Außerdem führte das BfV an, ihren politischen Gesprächspartnern regelmäßig Vertraulichkeit zuzusagen und deswegen keine Auskünfte über Gespräche erteilen zu dürfen.
Am 15. August bat der Antragsteller erneut um Auskünfte und setzte diesmal eine Frist bis zum 20. August. Darauf reagierte das BfV gar nicht mehr.
Antrag auf einstweilige Anordnung
Der Journalist beantragte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Er begründete seine Anträge im Wesentlichen mit der Informations- und Pressefreiheit, die sich aus Art. 5 I 2 GG ergibt. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und somit stehe ihm ein Auskunftsanspruch zu, der sich unmittelbar aus der Verfassung ergebe.
Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Antrag entgegen. Sie machte geltend, dem Auskunftsbegehren stünden schutzwürdige private wie öffentliche Interessen entgegen. So bestehe ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Gespräche, die der Aufgabenerfüllung des BfV dienten. Oft hänge die Bereitschaft von Politikern, ein Gespräch zu führen davon ab, dass ihnen Vertraulichkeit zugesichert werde. Ein unbefangener Austausch biete den Angehörigen des parlamentarischen Raums Einblick in die Tätigkeit des BfV und diene letztlich dazu, das Vertrauen in das BfV zu stärken und einen Beitrag zur Transparenz seiner Tätigkeit zu leisten.
Die Entscheidung eines Mandatsträgers, mit dem Präsidenten des BfV vertrauliche Gespräche zu führen, sei zudem durch die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit des Mandats geschützt. Außerdem müsse die Arbeitsweise des BfV geschützt werden, weswegen keine Auskünfte getätigt werden könnten.
Entscheidung des VG Köln
Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht. Zur Begründung führte es aus, die Zusicherung von Vertraulichkeit begründe als solche keine schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin. Die fraglichen Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des BfV dar. Außerhalb dieser operativen Vorgänge können Pressevertreter aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs in geeigneter Form Auskünfte verlangen.
Die Gespräche, die zwischen dem (damaligen) Präsidenten des BfV und Abgeordneten des deutschen Bundestags stattgefunden hätten, stellten als solche keine operativen Vorgänge dar. Der pauschale Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit genüge nicht, um eine Ausnahme zu begründen.
Zudem habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten innerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums stattzufinden haben. Außerhalb dieses Gremiums dürften BfV-Mitarbeiter mit Dritten nur über Informationen sprechen, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind.
Der Verweis darauf, Gespräche der fraglichen Art dienten der Aufgabenerfüllung des BfV, indem sie das Vertrauen in das BfV stärkten, greife ebenfalls nicht durch. Eine entsprechende Aufgabe finde im Gesetz keine Grundlage. Auf das Vertrauen der betroffenen Abgeordneten in die Gültigkeit der Verschwiegenheitszusage des (damaligen) Präsidenten käme es auch nicht an. Dass der Leiter einer Bundesbehörde grundrechtsverpflichtet ist und eine solche Zusage nicht machen könne, müsse jedem Abgeordneten bekannt sein.
Die Freiheit des Mandats stehe dem geltend gemachten Informationsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Sie bedeute nämlich nicht, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über Gespräche mit Behördenvertretern entziehen könnten. Eine solche Rechenschaftspflicht sei vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie sowie ihrer politischen Verantwortung gegenüber der Wählerschaft.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.