• Telefonnummer02202 8188760
  • E-Mailinfo@ra-hembach.de
  • Menu
  • Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen

RA Hembach

Anwalt für Menschenrechte

  • Kanzlei
    • Anwalt
    • Team
  • Rechtsgebiete
    • Datenschutz
    • Wirtschaft und Menschenrechte
    • Verfahren beim EGMR
    • Informationsfreiheit
  • News
  • Kontakt
  • Beiträge
    • Der „UK Modern Slavery Act“
    • Menschenrechte in der Lieferkette
    • Bußgelder nach der DSG-VO
  • Kanzlei
    • Anwalt
    • Team
  • Rechtsgebiete
    • Datenschutz
    • Wirtschaft und Menschenrechte
    • Verfahren beim EGMR
    • Informationsfreiheit
  • News
  • Kontakt
  • Beiträge
    • Der „UK Modern Slavery Act“
    • Menschenrechte in der Lieferkette
    • Bußgelder nach der DSG-VO

Menschenrechte in der Lieferkette

Menschenrechte und Compliance

Compliance hat viele Facetten. Ein Aspekt, der häufig übersehen wird, ist dabei das Risiko der Verletzung von Menschenrechten in der Lieferkette. Wenn zahlreiche Unternehmen – oft in verschiedenen Ländern – in die Fertigung eines Produktes eingebunden sind, ist es für Unternehmen auf höheren Fertigungsstufen schwer zu kontrollieren, ob sich andere Unternehmen in der Lieferkette an Gesetze halten oder Menschenrechte verletzen. Dennoch werden die beschaffenden Unternehmen hier zunehmend in die Pflicht genommen.

Dies geschieht in zwei Formen. Einerseits achten Konsumenten vermehrt darauf, wie bzw. unter welchen Bedingungen eine Ware hergestellt worden ist. Stellt es sich heraus, dass es im Laufe des Fertigungsprozesses zur Verletzung weltweit anerkannter Menschenrechte gekommen ist, kann das die Reputation des Unternehmens erheblich schädigen, auch dann, wenn es selbst keine direkte Verantwortung trägt.

Trend zu juristischer Verantwortung

Andererseits gibt es auch juristische Risiken.  Immer mehr Staaten erlassen Gesetze, die sich mit der Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte (auch in ihrer Lieferkette) auseinandersetzen. Bislang liegt der Schwerpunkt dabei auf Berichtspflichten. Nach 289 b, c HGB sind Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, über menschenrechtliche Risiken zu berichten, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind. Diese Vorschrift beruht auf einer EU-Richtlinie. Im Vereinigten Königreich wurde 2015 der „UK Modern Slavery Act“ erlassen, der Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 36 Millionen Pfund (derzeit etwas über 42 Millionen Euro) verpflichtet, einen Bericht über die Risiken moderner Sklaverei in ihrer Lieferkette zu erstellen und darin auch über die Gegenmaßnahmen zu informieren, die sie ergreifen. Auch der Modern Slavery Act, der am im Januar dieses Jahres in Australien in Kraft trat, enthält eine solche Berichtspflicht.

Eine Haftung für Verstöße gegen Menschenrechte begründen diese Vorschriften bislang nicht; selbst Verstöße gegen die Pflicht, über Risiken zu berichten, sind nicht sanktionsbewehrt (ein Umstand, der von vielen Menschenrechtsorganisationen beklagt wird). Es scheint aber zumindest gut möglich, dass in absehbarer Zeit auch Gesetz erlassen werden, die juristische Konsequenzen für Verstöße gegen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten vorsehen. Das französische Gesetz über die Pflicht von Unternehmen zur Sorgfalt, das 2017 erlassen wurde, sah eine solche Haftung bereits vor. Allerdings wurde es in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Auch in Deutschland wird über die Einführung eines Gesetzes diskutiert, das sich mit der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht von Unternehmen befasst.

Und schon jetzt versuchen viele Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Wege zu finden, um auch Unternehmen, die am Ende der Lieferkette stehen, haftbar zu machen. Nachdem im September bei dem Einsturz des Rana Plaza-Gebäudes in Bangladesch mehr als 1.100 Menschen umgekommen waren, verklagten Hinterbliebene das kanadische Warenhausunternehmen Loblaw, das Waren von einer in dem Gebäude ansässigen Textilfabrik bezogen hatten, auf Schadensersatz in Höhe von rund 2 Milliarden kanadischer Dollar. Die Klage wurde abgewiesen (die Kläger versuchen derzeit – Stand Mai 2019 -, sie vor den kanadischen Supreme Court zu bringen).

In Großbritannien ist derzeit eine Klage gegen den Bergbaukonzern Vedanta Resources Plc und gegen Royal Dutch Shell wegen Umweltverschmutzungen und ihre Auswirkungen auf Anwohner in Zambia bzw. Nigeria anhängig; der Supreme Court entschied kürzlich, dass britische Gerichte zuständig sind und sowohl Vedanta als auch das sambische Tochterunternehmen in Großbritannien verklagt werden können.

Unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren: Sie zeigen einen Trend. Unternehmen werden für die Achtung der Menschenrechte in die Pflicht genommen – nicht nur, war ihr eigenes Verhalten betrifft, sondern auch für (mögliche) Verstöße anderer, für die man ihnen Verantwortung zuschreibt.

Prüfung menschenrechtlicher Risiken

Unternehmen sind daher gut beraten, sich im Rahmen ihrer Compliance-Anstrengungen auch mit menschenrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Eine mögliche Herangehensweise ist dabei die folgende:

In einem ersten Schritt verschafft sich das Unternehmen einen Überblick über international anerkannte Menschenrechte. Das mag im ersten Augenblick unrealistisch erscheinen. Schließlich gelten die Menschenrechte als besonders dynamisches und Wandlungen unterworfenes Rechtsgebiet und die Rechtsprechung internationaler Gerichte zu menschenrechtlichen Fragen ist umfangreich. Es geht aber bei dem erwähnten Überblick nicht darum, Mitarbeiter eines Unternehmens zu Experten zu machen, die sich mit den feinsten Verästelungen der Auslegung bestimmter Menschenrechte auskennen. Vielmehr ist das Ziel, dass Mitarbeiter soweit mit den Menschenrechten vertraut sind, dass sie Risiken identifizieren und auf sie hinweisen können. Es geht also eher um solide Grundkenntnisse als Expertenwissen. Andererseits reicht es auch nicht aus, Mitarbeitern eine Liste international anerkannter Menschenrechte an die Hand zu geben und sie zu bitten, diese gelegentlich zu konsultieren.  Die tatsächliche Bedeutung von Menschenrechten unterscheidet sich nämlich häufig erheblich von der Vorstellung, die Laien mit einem bestimmten Recht oder juristischen Begriff verbinden.

Auf dieser Grundlage kann dann in einem nächsten Schritt die Identifikation von Bereichen erfolgen, in denen mit der eigenen Geschäftstätigkeit negative Folgen für Menschenrechte verbunden sein können. Wichtig ist, dass es dabei nicht darum geht, ob Unternehmen die möglichen Menschenrechtsverletzungen verursachen oder direkt für sie verantwortlich sind. Vielmehr geht es darum, auch solche Risiken zu erkenne, die sich mittelbar aus der eigenen Geschäftstätigkeit ergeben. Diese können sich beispielsweise durch Zulieferbetriebe ergeben, die die Freiheit von Arbeitnehmern beschränken, sich gewerkschaftlich zu organisieren oder in denen Opfer von Menschenhandel arbeiten. Neben den typischen Risiken, die sich etwas aus der Verletzung von Arbeitsstandards ergeben, kann die Tätigkeit von Unternehmen auch Einfluss auf andere Menschenrechte haben. Das australisch-kanadische Unternehmen Anvil-Mining etwa sah sich Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, weil es Angehörigen der kongolesischen Armee Fahrzeuge zur Verfügung stellt, damit diese einen Aufstand in der Stadt Kilawa im Osten des Kongos niederschlagen konnten. Hierbei kam es zu außergerichtlichen Erschießungen und willkürlichen Verhaftungen. Hier hatte die Tätigkeit eines Unternehmens einen Einfluss auf das Recht auf Leben und das Recht auf Freiheit.

Eine wichtige Rolle bei der Identifikation der Risiken kann der Dialog mit interessierten Parteien spielen, beispielsweise mit Gewerkschaften, Bürgerinitiativen oder Nichtregierungsorganisationen.

Auf Grundlage der Risikoanalyse können Unternehmen dann im nächsten Schritt ein Konzept erstellen, um die Risiken zu minimieren. Beispiele für Maßnahmen sind beispielsweise die verbindliche Vereinbarung von Verhaltensregeln mit Zulieferern („Codes of Conduct“), die Durchführung von Inspektionen vor Ort oder die Einführung anonymer Hotlines für Beschwerden.

Der Erfolg dieser Maßnahmen kann dann regelmäßig überprüft und die eigene Herangehensweise modifiziert werden.

Ähnliche Beiträge:

  1. Wirtschaft und Menschenrechte
  2. Der „UK Modern Slavery Act“

Footer

Impressum
Datenschutzerklärung

Copyright © 2021 RA Hembach · All Rights Reserved · Powered by Mai Theme