• Telefonnummer02202 8188760
  • E-Mailinfo@ra-hembach.de
  • Menu
  • Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen

RA Hembach

Anwalt für Menschenrechte

  • Kanzlei
    • Anwalt
    • Team
  • Rechtsgebiete
    • Datenschutz
    • Wirtschaft und Menschenrechte
    • Verfahren beim EGMR
    • Informationsfreiheit
  • News
  • Kontakt
  • Beiträge
    • Der „UK Modern Slavery Act“
    • Menschenrechte in der Lieferkette
    • Bußgelder nach der DSG-VO
  • Kanzlei
    • Anwalt
    • Team
  • Rechtsgebiete
    • Datenschutz
    • Wirtschaft und Menschenrechte
    • Verfahren beim EGMR
    • Informationsfreiheit
  • News
  • Kontakt
  • Beiträge
    • Der „UK Modern Slavery Act“
    • Menschenrechte in der Lieferkette
    • Bußgelder nach der DSG-VO

Kein Auskunftsanspruch bei unverhältnismäßigem Arbeitsaufwand

19. Juni 2020 //  by Elena Heider

LG Heidelberg – Urteil vom 6.2.2020 Az 4 O 6/19

Es besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen die verarbeitende Stelle, wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist. Das hat das Landgericht Heidelberg Anfang des Jahres entschieden.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelt es sich um ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktengesellschaft, welche Insolvenz anmeldete und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellte. Der Kläger verlangte unter Berufung auf Art. 15 DSGVO umfassend Auskunft. Unter anderem verlangte er Auskunft über die E-Mail-Korrespondenz innerhalb eines bestimmten Zeitraum, die ca. 10.000 E-Mails umfasst.

Beurteilung des Gerichts

Das Landgericht hat beide geltend gemachten Ansprüche als unbegründet abgewiesen. Ein umfassender Auskunftsanspruch wäre viel zu weitreichend und unbestimmt.

Grundsätzlich gewährt Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Auskunftsverteilung der personenbezogenen Daten. Der Kläger beschreibt allerdings nicht einmal auf welche Bereiche und Kategorien personenbezogener Daten er seinen Auskunftsanspruch erstrecken möchte.

Nach Erwägungsgrund 63 a.F. der Datenschutzgrundverordnung kann der Verantwortliche vor der Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen. Die betroffene Person muss daraufhin klarstellen, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist.

Eine solche Präzisierung könnte man zumindest im Hinblick auf die vom Kläger geforderte Einsicht in den E-Mail Verkehr annehmen. Doch auch hier widerspricht das Gericht einem Auskunftsanspruch. Zwar ist die Forderung nach den E-Mails tatsächlich präzise genug bestimmt, sie scheitert aber ganz einfach daran, dass sie unverhältnismäßig ist. Die Durchführung der Auskunft würde die Arbeitskraft der Firma wochenlang beanspruchen. Für die Sichtung und Schwärzung der E-Mails würden außerdem Kosten in Höhe von mehr als 4000€ entstehen.

Um zu einem Ergebnis zu gelangen hat das Gericht die Interessen von Kläger und Beklagten gegeneinander aufgewogen. Auf der einen Seite steht das Informationsbestreben des Klägers und dem gegenüber die berechtigten Interessen der Firma. Nachteilig für den Kläger wurde hier insbesondere gewertet, dass er seinen Auskunftsanspruch erst Jahre später geltend machte. der Kläger war zu dem Zeitpunkt schon neun Jahre lang nicht mehr bei der Firma beschäftigt und dementsprechend alt waren auch die besagten Mails.

Aus diesen Gründen, schloss das Gericht, das Informationsbegehren des Klägers sei deutlich geringer einzustufen als die Interessen des Unternehmens. Daraus folgt, dass der Kläger keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hat.

Ähnliche Beiträge:

  1. Kein Auskunftsanspruch nach DSGVO bei zu hohem Aufwand
  2. Auskunftsanspruch hinsichtlich einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Verwandtenbeschäftigung
  3. Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakte – ArbG Stuttgart 17 Sa 11/18
  4. Auswertung von E-Mail-Verkehr durch den Arbeitgeber

Kategorie: Allgemein

Vorheriger Beitrag: « Rat für Nachhaltige Entwicklung befürwortet Lieferkettengesetz
Nächster Beitrag: EGMR: Der Fall Kadusic gegen die Schweiz »

Haupt-Sidebar

Anmeldung für den Newsletter

Neueste Beiträge

  • EGMR: Der Fall Kadusic gegen die Schweiz
  • Kein Auskunftsanspruch bei unverhältnismäßigem Arbeitsaufwand
  • Rat für Nachhaltige Entwicklung befürwortet Lieferkettengesetz
  • Landesarbeitsgericht Köln: Private Internetnutzung kann Kündigung rechtfertigen
  • Zulässigkeit der Presseberichterstattung über private rechtsextreme Chat-Beiträge

Footer

Impressum
Datenschutzerklärung

Copyright © 2021 RA Hembach · All Rights Reserved · Powered by Mai Theme