LG Heidelberg – Urteil vom 6.2.2020 Az 4 O 6/19
Es besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen die verarbeitende Stelle, wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist. Das hat das Landgericht Heidelberg Anfang des Jahres entschieden.
Sachverhalt
Bei dem Kläger handelt es sich um ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktengesellschaft, welche Insolvenz anmeldete und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellte. Der Kläger verlangte unter Berufung auf Art. 15 DSGVO umfassend Auskunft. Unter anderem verlangte er Auskunft über die E-Mail-Korrespondenz innerhalb eines bestimmten Zeitraum, die ca. 10.000 E-Mails umfasst.
Beurteilung des Gerichts
Das Landgericht hat beide geltend gemachten Ansprüche als unbegründet abgewiesen. Ein umfassender Auskunftsanspruch wäre viel zu weitreichend und unbestimmt.
Grundsätzlich gewährt Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Auskunftsverteilung der personenbezogenen Daten. Der Kläger beschreibt allerdings nicht einmal auf welche Bereiche und Kategorien personenbezogener Daten er seinen Auskunftsanspruch erstrecken möchte.
Nach Erwägungsgrund 63 a.F. der Datenschutzgrundverordnung kann der Verantwortliche vor der Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen. Die betroffene Person muss daraufhin klarstellen, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist.
Eine solche Präzisierung könnte man zumindest im Hinblick auf die vom Kläger geforderte Einsicht in den E-Mail Verkehr annehmen. Doch auch hier widerspricht das Gericht einem Auskunftsanspruch. Zwar ist die Forderung nach den E-Mails tatsächlich präzise genug bestimmt, sie scheitert aber ganz einfach daran, dass sie unverhältnismäßig ist. Die Durchführung der Auskunft würde die Arbeitskraft der Firma wochenlang beanspruchen. Für die Sichtung und Schwärzung der E-Mails würden außerdem Kosten in Höhe von mehr als 4000€ entstehen.
Um zu einem Ergebnis zu gelangen hat das Gericht die Interessen von Kläger und Beklagten gegeneinander aufgewogen. Auf der einen Seite steht das Informationsbestreben des Klägers und dem gegenüber die berechtigten Interessen der Firma. Nachteilig für den Kläger wurde hier insbesondere gewertet, dass er seinen Auskunftsanspruch erst Jahre später geltend machte. der Kläger war zu dem Zeitpunkt schon neun Jahre lang nicht mehr bei der Firma beschäftigt und dementsprechend alt waren auch die besagten Mails.
Aus diesen Gründen, schloss das Gericht, das Informationsbegehren des Klägers sei deutlich geringer einzustufen als die Interessen des Unternehmens. Daraus folgt, dass der Kläger keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hat.