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Auskunftsanspruch der Presse über die Verwendung von Kirchensteuermitteln

22. August 2019 //  by Elena Heider

Einleitung:

Journalisten haben keinen presserechtlichen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung von Steuermitteln durch die Kirche. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Journalistin und begehrte Auskunft über das Investitionsverhalten des Kölner Erzbistums. Sie bat das Kölner Erzbistum am 11.10.2016 via E-Mail um die Beantwortung einiger Fragen über die Verwendung von Kirchensteuermitteln. Das Erzbistum lehnte die Beantwortung der Fragen ab; die Journalistin erhob Klage.

Urteil

Presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Landespressegesetz NRW

Die Klägerin war der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW zu. Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Pressen die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen Auskünfte zu erteilen.

Die Klägerin führte an, das Erzbistum sei eine Behörde im funktionalen Sinne, soweit ihm ausdrücklich hoheitliche Gewalt verliehen worden sei. Die Erhebung von Kirchensteuer und auch die Verwaltung der vereinnahmten Steuer seien Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte. Damit seien dann auch alle Tätigkeiten, die mit der Kirchensteuer im Zusammenhang stünden, hoheitlicher Natur.

VG Köln: Erzbistum ist keine Behörde

Das Verwaltungsgericht Köln war der Auffassung, ein Anspruch sei nicht gegeben. Nach seiner Ansicht waren die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW nicht erfüllt.

Das Kölner Erzbistum sein keine Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern, funktionell-teleologisch zu verstehen. Der Auskunftsanspruch solle es der Presse ermöglichen, ihre Funktion der Berichterstattung über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen. Es gehe daher um Auskunft über Vorgänge, die den Bereich hoheitlichen Handelns beträfen. Hoheitliches Handeln liege zwar bei der Erhebung der Kirchensteuer, nicht aber bei ihrer Verwendung vor. Die Verwendung der kirchlichen Mittel unterfalle dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Dies gehöre zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage der Journalisten  ab. Das Erzbistum Köln muss der Presse keine Auskunft über die Verwendung von Kirchensteuermitteln erteilen.

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Kategorie: InformationsfreiheitSchlagwort: Landespressegesetz NRW, presserechtlicher Auskunftsanspruch

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